§ 199 – Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus, normal normal die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen, normal normal die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel, normal normal die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, normal normal die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel, normal normal die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten. normal normal normal arabic (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, wenn es für ihre gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
- Zu den Aufgaben gehören die Feststellung der Zuständigkeit, die Erbringung von Leistungen und die Berechnung von Beiträgen.
- Sozialdaten dürfen nur im erforderlichen Umfang verändert, genutzt oder übermittelt werden.
- Eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Informationen über Erkrankungen dürfen nur eingeholt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis besteht.